Vermögensschadenhaftpflicht für Makler/Agenten/FDL


Die Vermögensschaden Haftpflicht ist wichtiger denn je. Ab 01.01.2005 wird`s zur Pflicht. Beachten Sie bitte den Entwurf zur Vermittlerrichtlinie, welche ab 01.01.2005 umzusetzen ist:


Uniqa bzw. die Generali bieten derzeit eine sehr interessante Lösung an. Mehr darüber erfahren Sie im Bereich Spezialversicherung...

Die Vermögensschaden Haftpflicht ist wichtiger denn je. Ab 01.01.2005 wird`s zur Pflicht. Beachten Sie bitte den Entwurf zur Vermittlerrichtlinie, welche ab 01.01.2005 umzusetzen ist:


Uniqa bzw. die Generali bieten derzeit eine sehr interessante Lösung an. Mehr darüber erfahren Sie im Bereich Spezialversicherungen!  


Als Alternative stehen jedoch mittlerweile 3 Anbieter mit fertigen Konzepten zur Auswahl:


Zur Berechnung bzw. zur Information klicken Sie bitte einfach auf das Logo der RWB oder auf jenes der FAE!  Die Wüstenrot informiert im November 2004, dass auch dort die Möglichkeit eines Neuabschlußes gegeben sein wird. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Maklerbetreuer.


Eine Produktbeschreibung, den Antrag, der für eine individuelle Berechnung notwendige Datenerfassungsbogen, sowie die Verscherungsbedingungen der RWB können Sie unten downloaden! Produktinformationen über das Produkt der FAE erhalten Sie auf www.fae.at


Brüssel, den 30. September 2002:


Versicherungen: Erlass der Richtlinie über Versicherungsvermittlung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu integrierten Finanzmärkten in der EU.


Die Europäische Kommission hat begrüßt, dass der EU-Ministerrat die Richtlinie über Versicherungs-vermittlung erlassen hat, die die Auswahl für die Kunden verbessern und die Verbraucher besser schützen wird, während gleichzeitig die Versicherungsvermittler - wie Versicherungsmakler, Banken und Autohändler - dabei unterstützt werden, ihre Leistungen grenzüberschreitend anzubieten. Nach der Richtlinie müssen alle Vermittler in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eingetragen sein. Für diese Eintragung müssen sie strengen Anforderungen entsprechen. Nach der Eintragung werden sie ihre Leistungen in der gesamten EU anbieten können. Nach Inkrafttreten der Richtlinie, die sich auf einen Vorschlag der Kommission vom September 2000 stützt (siehe IP/00/1048), Ende 2004 wird sie die Richtlinie aus dem Jahre 1977 ersetzen und die einzig verbindliche EU-Rechtsvorschrift für Privat-personen und Unternehmen werden, die Versicherungsprodukte im Namen anderer verkaufen. Die Richtlinie stellt eine Priorität im Rahmen des EU-Aktionsplans für Finanzdienstleistungen dar, dessen Ziel es letztlich ist, einen wirklich integrierten europäischen Markt für Finanzdienstleistungen zu schaffen, in den die Verbraucher vertrauen können. Die Richtlinie wird als förmlich verabschiedet gelten, sobald sie von den Präsidenten des Parlaments und des Rates unterzeichnet ist.


Das für Binnenmarkt zuständige Kommissionsmitglied Fritz Bolkestein erklärte hierzu: "Dieses gut ausgewogene Rechtsinstrument wird für den europäischen Versicherungsmarkt einen erheblichen Vorteil darstellen.Versicherungsvermittler sind beim Vertrieb von Versicherungsprodukten ein wichtiges Bindeglied. Die Richtlinie wird es den Vermittlern erleichtern, in der gesamten Europäischen Union tätig zu werden. Gleichzeitig wird sie die Auswahl an Versicherungsprodukten für die Verbraucher erweitern und gewährleisten helfen, dass diese Vertrauen in die Beratung der Vermittler haben können."


Wichtigste Bestimmungen der Richtlinie


Nach der Richtlinie müssen alle Privatpersonen und Unternehmen, die die Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung betreiben, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eingetragen sein und dabei nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:

  •  Besitz der nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften erforderlichen angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten,
  •  Besitz eines guten Leumunds,
  •  Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer anderen gleichwertigen, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckenden Garantie (mindestens 1 Mio. EUR pro Schaden und 1,5 Mio. EUR pro Schadenjahr),
  • ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit zum Schutz der Verbraucher für den Fall, dass der Vermittler nicht in der Lage ist, die Verbraucherprämien an die Versicherungs -unternehmen oder den Erstattungsbetrag an den Versicherten weiterzuleiten.

Diese Mindestanforderungen gewährleisten ein hohes Maß an Sachkompetenz. Die Mitgliedstaaten dürfen strengere Bestimmungen nur für die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen Vermittler vorschreiben. Auf der Grundlage ihrer Eintragung im Herkunftsmitgliedstaat können Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler ihr Geschäft in den anderen Mitgliedstaaten betreiben.


Nach der Richtlinie müssen die Versicherungsvermittler den Verbrauchern klare Erläuterungen zur Wahl der von ihnen empfohlenen Produkte geben. Sie müssen in für den Kunden verständlicher Form schriftlich genau angeben, warum sie unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Kunden bestimmte Produkte empfohlen haben. (spricht eindeutig für www.chegg.net !)


 


 

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