Veranstalter Haftpflicht Versicherung


Vertragsgrundlagen:


Dem Vertrag liegen zugrunde: die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), der Antrag, die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1995 und EHVB 1995; in der Folge kurz „AHVB und EHVB" genannt) sowie die ...

Vertragsgrundlagen:


Dem Vertrag liegen zugrunde: die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), der Antrag, die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1995 und EHVB 1995; in der Folge kurz „AHVB und EHVB" genannt) sowie die bei den einzelnen Tarifpositionen vorgesehenen zwingenden oder vereinbarten Besonderen Bedingungen.


 


59L     Veranstalter




1.    Der Versicherungsschutz bezieht sich im Rahmen des Deckungsumfanges der AHVB sowie des Abschnittes A, Z.1 und Z.3 EHVB auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungs­nehmers als Veranstalter der in der Polizze bezeichneten Veranstaltung.


2.    Abweichend von Abschnitt A, Z.1, Pkt.2.3 EHVB besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn die Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten teilweise für Fremdzwecke benützt werden.


 3.    Für das Auf‑ und Abbauen von Buden, Kojen, Tribünen, Zelten usw. findet Abschnitt B, Z.10, Pkt.1.2 EHVB sinngemäß Anwendung.


 4.    Die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen sind auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Abschnitt A, Z.1, Pkt.3 EHVB mitversichert. Dies gilt jedoch nicht für Dritte, die aufgrund eines Werkvertrages zur Erreichung des Veranstaltungszweckes tätig werden.


 5.    Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an ausgestellten Sachen sowie an Fluren und Kulturen.


 6.    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist ferner die Schadenersatzpflicht aus der Beschädigung der den Veranstaltern für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten oder der von ihnen gemieteten bzw. entliehenen Räumlichkeiten, Plätzen, Gärten, Freigeländen und Gegenständen, die zu deren Einrichtung oder Ausschmückung dienen.


 7.    Nur aufgrund besonderer Vereinbarung bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf folgende Risken:


 7.1  Abbrennen von Feuerwerken;


  •  7.2  persönliche Schadenersatzpflicht 



     der sportausübenden Teilnehmer an der Veranstaltung bzw.



     der an der Körveranstaltung, Tierschau oder dem Viehmarkt teilnehmenden Tierhalter. 

8.    Bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Kraftfahrgesetzes, mit Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten im Sinne des Luftfahrtgesetzes sowie mit Motorbooten bezieht sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf das Veranstalterrisiko. Schadenersatzverpflichtungen aus Haltung oder Verwendung dieser Fahrzeuge bleiben demnach vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


  • Wie sich aus den Bedingungen entnehmen lässt, haftet der Versicherer bei gesetzlicher Haftung und Verschulden des Versicherungsnehmers (Veranstalter) für Personen-, Sach-, bzw. einem daraus folgendem Vermögensschaden. (Geldschaden)
  • Beispiele: Bei einer Musikveranstaltung werden Besucher durch einen herabfallenden Scheinwerfer verletzt, eine Tribüne bricht ein und verletzt Personen oder Ähnliches.
  • Nicht versichert sind somit Beschädigung der gemieteten und verwendeten Einrichtung, (Betreiberrisiko) Verluste oder Abhandekommen von Gardarobegegenständen (weil es sich dabei nicht um einen Sachschaden, sondern um einen Vermögensschaden handelt)

 


 


Bei Zusammentreffen mehrerer Veranstaltungsarten im Rahmen einer Veranstaltung ist die Prämie nach dem höheren Tarif zu berechnen.


Bei Auslandsdeckungen ersuchen wir um Rücksprache mit der Wiener Städtischen.


Die 11%ige Versicherungssteuer ist in den Prämien bereits enthalten.


Ganz unten finden Sie den Tarif und den Antrag zum Download bereit!


 


Markus Lindbichler, www.chegg.net



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