Kfz-Unfälle: Was ist zu beachten?




Was ist zu tun nach Verkehrsunfällen in Österreich und im europäischen Ausland? Informationen zum erweiterten Schutz der Verkehrsopfer





Verkehrsunfälle in Österreich



Was ist zu tun nach Verkehrsunfällen in Österreich und im europäischen Ausland? Informationen zum erweiterten Schutz der Verkehrsopfer





Verkehrsunfälle in Österreich
    Verkehrsunfälle mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen


Auf der Homepage des Versicherungsverbandes www.vvo.at  können Sie den Haftpflichtversicherer der in Österreich zugelassenen Fahrzeuge erfahren. Nach Eingabe des behördlichen Kennzeichens und des Unfalldatums wird der zuständige Versicherer bzw. bei nichtversicherungspflichtigen Fahrzeugen der Zulassungsbesitzer und eine eventuell bestehende Haftpflichtversicherung angezeigt.



Nicht versicherte/unbekannte Fahrzeuge


Ist der zuständige Kfz-Haftpflichtversicherer nicht eintrittspflichtig, weil das Fahrzeug nicht mehr versichert ist oder wurde ein Personenschaden durch ein unbekanntes Fahrzeug verursacht, sind die Schadenersatzansprüche an den



Fachverband der Versicherungsunternehmungen

Schwarzenbergplatz 7

1030 Wien

Tel. 01/711 56-0

Fax 01/711 56-272



zu richten. Näheres siehe "Verkehrsopferschutz"am Ende dieser Informationsseite.


    Verkehrsunfälle mit ausländischen Fahrzeugen
Nach Verkehrsunfällen mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wenden Sie sich bitte an den



Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

Schwarzenbergplatz 7

1030 Wien

Tel. 01/711 56-0

Fax 01/711 56-272



Dieser eruiert  den Haftpflichtversicherer des ausländischen Fahrzeuges und nennt Ihnen jene Stelle (eine Versicherung oder ein auf die Abwicklung spezialisiertes Schadenregulierungsbüro), die die Regulierung in Österreich vornimmt.

Die meisten europäischen Versicherer haben für solche Schäden ständige Partner nominiert, sogenannte Grüne Karte Korrespondenten. Diese können auf der Homepage unter "Kennzeichenauskunft" und weiter unter "Korrespondentenverzeichnis"erfragt werden.



Hat ein ausländischer Versicherer keinen Korrespondenten nominiert oder ist der Versicherer unbekannt, gibt es einen wöchentlichen Turnusdienst für die Bearbeitung von Ausländerschadenfällen. Sie finden den Turnusplan unter "Kennzeichenauskunft" und weiter unter "Turnusplan". 






Verkehrsunfälle im europäischen Ausland



a) Versicherungsschutz



Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug gilt für Europa im geografischen Sinn.



In folgenden Staaten gilt das amtliche österreichische Kennzeichen als Nachweis der bestehenden Haftpflichtversicherung:



Belgien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Großbritannien

Island

Irland

Italien

Kroatien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Norwegen

Polen

Portugal

Slowakei

Slowenien

Spanien

Schweden

Schweiz

Tschechien

Ungarn

Zypern



Für folgende Staaten wird eine Grüne Karte als Nachweis des Versicherungsschutzes benötigt (die Grüne Karte wird automatisch oder auf Anforderung vom Kfz-Haftpflichtversicherer ausgestellt).



Albanien

Andorra

Bosnien-Herzegowina

Bulgarien

Jugoslawien

Mazedonien

Moldawien

Rumänien

Türkei (Erweiterung der Versicherung nötig)

Ukraine

Weißrussland



b) Verkehrsunfälle in einem Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes
    Nach Verkehrsunfällen, die sich in einem EU-Staat oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen mit einem dort zugelassenen Fahrzeug ereignen, können die Schadenersatzansprüche in Österreich geltend gemacht werden. Jeder Kfz-Haftpflichtversicherer, der in einem solchen Staat tätig ist, muss in Österreich einen sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten nominieren. Dieser Schadenregulierungsbeauftragte, in der Regel eine Versicherung oder ein auf die Abwicklung von Kfz-Schäden spezialisiertes Schadenregulierungsbüro, wird im Einvernehmen mit dem zuständigen ausländischen Versicherer die Schadenersatzansprüche bearbeiten und außergerichtlich erledigen. Grundsätzlich erfolgt die Abwicklung der Schadenersatzansprüche nach dem Recht des Unfalllandes.



    Auch wenn sich der Unfall in einem Drittland ereignet hat, aber von einem Fahrzeug verursacht wurde, das in einem EU- bzw. EWR-Staat zugelassen ist, können die Ansprüche beim Schadenregulierungsbeauftragten geltend gemacht werden.



    Den ausländischen Haftpflichtversicherer bzw. seinen in Österreich nominierten Schadenregulierungsbeauftragten kann man beim



    Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs

    Schwarzenbergplatz 7

    1030 Wien

    Tel. 01/711 56-0

    Fax 01/711 56-272



    in Erfahrung bringen.



    Sollte der Verkehrsunfall in einem EU- bzw. EWR-Staat durch ein nicht versichertes oder unbekanntes Fahrzeug verursacht worden sein, können die Ansprüche beim Fachverband der Versicherungsunternehmungen Österreichs geltend gemacht werden. Er wickelt die Schadenersatzansprüche nach den Verkehrsopferschutzbestimmungen des Unfalllandes ab.





    Verkehrsopferschutz (Garantiefonds)



    Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erweiterten Schutz der Verkehrsopfer können Geschädigte nach Verkehrsunfällen im Inland in besonderen Fällen ihre Schadenersatzansprüche gegenüber dem österreichischen Garantiefonds geltend machen.



    Der Garantiefonds tritt in den Schadenfall ein, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeuges keine Entschädigung zu leisten hat, weil der Verkehrsunfall durch



    · ein nicht (mehr) versichertes oder nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug
      · ein gestohlenes bzw. widerrechtlich benutztes Fahrzeug



      · ein unbekanntes Fahrzeug verursacht wurde oder



      · der gegnerische Fahrzeuglenker den Schaden vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat.



      Die Schadenersatzansprüche sind binnen 3 Monaten schriftlich an den



      Fachverband der Versicherungsunternehmungen

      Schwarzenbergplatz 7

      1030 Wien

      Tel. 01/711 56-0

      Fax 01/711 56-272

      e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!



      zu richten.



      Eine vorherige Geltendmachung der Ansprüche beim Unfallgegner ist nicht nötig.



      Der Versicherungsverband leistet Entschädigung für Sach- und Personenschäden im Rahmen der zum Unfallzeitpunkt in Geltung gestandenen Mindestdeckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung.



      Im Falle der Schädigung durch ein unbekanntes Fahrzeug werden nur Personenschäden ersetzt.



      Bei Sachschäden sieht das Verkehrsopfergesetz einen Selbstbehalt von € 220,-- vor.

      Quelle: www.vvo.at


       


      Markus Lindbichler


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