Kaskomalus ade!


04.11.2004:


Konsumentenschutzminister Mag. Herbert Haupt beauftragte den Verein für Konsumenteninformation, eine Verbandsklage gegen die Generali Versicherung AG zu führen und bekam vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht. "Zu Recht beanstandet wurde eine einseitige Prämienerhöhungsklausel in der Kfz-Kaskoversicherung. Das...

04.11.2004:


Konsumentenschutzminister Mag. Herbert Haupt beauftragte den Verein für Konsumenteninformation, eine Verbandsklage gegen die Generali Versicherung AG zu führen und bekam vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht. "Zu Recht beanstandet wurde eine einseitige Prämienerhöhungsklausel in der Kfz-Kaskoversicherung. Dass es im Schadensfall zu einer Rückstufung und Prämienerhöhung kommt, ist ja ganz normal, dass im Fall der Schadensfreiheit aber eine Prämienherabstufung ausbleibt, war und ist für mich einfach nicht hinzunehmen. Es freut mich daher ganz besonders, dass der OGH unsere Meinung bestätigt hat. Das ist ein Sieg für die Konsumentinnen und Konsumenten auf ganzer Linie", so Haupt.



Die Generali Versicherung AG bot bis 2003 eine "Bonus-Vollkasko" oder "Bonus-Teilkasko" Versicherung an. Bei dieser Kaskoversicherung richtete sich die vom Kunden zu bezahlende Anfangsprämie nach seiner aktuellen Einstufung im Rahmen des Bonus-Malus-Systems der Kfz-Haftpflichtversicherung. Im Unterschied zum Bonus-Malus-System der Kfz-Haftpflichtversicherung war jedoch vereinbart, dass es zwar bei einem Schadensfall zu einer Rückstufung und Prämienerhöhung kommt, dass jedoch im Fall einer Schadensfreiheit keine Prämienherabstufung vorgenommen wird. "Ein solches reines Malus-Modell ist für Konsumenten völlig untragbar. Diese gravierende einseitige Benachteiligung der Konsumenten habe ich daher zum Anlass genommen, den VKI mit einer Verbandsklage zu beauftragen", so Haupt.



Der OGH gab nunmehr der Klage statt und beurteilte diese Vertragsgestaltung als sittenwidrig und als Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz. Das Argument der Versicherung, wonach eine Prämienherabsetzung "denkunmöglich", zumindest aber die für eine Prämienherabsetzung erforderliche Periode der Schadensfreiheit versicherungsmathematisch nicht berechenbar sei, ließ das Oberstgericht nicht gelten und verwies auf das seit vielen Jahren problemlos funktionierende Bonus-Malus-System in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Generali Versicherung AG wurde zur Unterlassung der weiteren Verwendung dieses "Malus"-Systems verurteilt, und sie darf sich auch bei bereits bestehenden Verträgen nicht mehr auf diese Regelungen berufen. "Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg für das Konsumentenschutzressort", zeigt sich Konsumentenschutzminister Haupt erfreut, "gerade im Versicherungsbereich ist angesichts des Ungleichgewichts zwischen den Vertragspartnern eine Marktüberwachung zum Schutz der Verbraucher wirklich besonders geboten."



Haupt weiter: "Konsumenten, bei denen es zu Prämienerhöhungen auf Grund dieser ungültigen Regelungen gekommen ist, sollen sich an die Generali Versicherung AG wenden und die vorgeschriebenen Prämienerhöhungen zurückfordern und, wenn der Vertrag noch läuft, zusätzlich eine Rückstufung auf die ursprüngliche Prämienstufe verlangen. Ich werde nicht zögern, Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer Rechte bei Bedarf auch weiterhin zu unterstützen."



Das Urteil des OGH(7 Ob 172/04a) kann über das Volltextservice des VKI (Tel. 58877/320) angefordert werden


 


Quelle: www.wmd-brokerchannel.at


Markus Lindbichler

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