Neue Bestimmung für die Versicherungsvermittlung beschlossen


11.11.2004 Nach Meinung der EU-Kommission war das reibungslose Funktionieren eines einheitlichen Versicherungsmarktes durch nationale Regelungen bisher beschränkt. Um diese Barrieren abzubauen, wurde am 9.7.2002 eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung (2003/92/EG) erlassen, die in Österreich bis zum 15. Januar 2005 umzusetzen ist, b...

11.11.2004 Nach Meinung der EU-Kommission war das reibungslose Funktionieren eines einheitlichen Versicherungsmarktes durch nationale Regelungen bisher beschränkt. Um diese Barrieren abzubauen, wurde am 9.7.2002 eine Richtlinie über Versicherungsvermittlung (2003/92/EG) erlassen, die in Österreich bis zum 15. Januar 2005 umzusetzen ist, berichtet die Wirtschaftkammer Österreich auf ihrer Homepage. Die Änderungen werden überwiegend mit 15. Jänner 2005 in Kraft treten.



Sammelbegriff Versicherungsvermittler



Damit wird die Versicherungsvermittler-Richtlinie der EU zeitgerecht in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt. Die bisherigen Gewerbe "Versicherungsagent" und "Versicherungsmakler; Berater in Versicherungs-Angelegenheiten" bleiben erhalten und werden unter der Bezeichnung "Versicherungsvermittlung" in einer Ziffer des § 94 der GewO angeführt. Bei einem Beratungsgespräch hat der Versicherungsvermittler entweder in der Form "Versicherungsagent" oder in der Form "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungs-Angelegenheiten" tätig zu werden.



Einheitliche Vorgaben



Für alle, die die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung ausüben wollen, gelten erstmals weitgehend gleiche Bedingungen. Dies gilt sowohl für Versicherungsagenten und Versicherungsmakler als auch beispielsweise Banken, die Versicherungen vermitteln. Entsprechende Regelungen in den geänderten Gesetzen sehen dies in Übereinstimmung mit den EU-Regelungen vor.



Register für Versicherungsvermittler



Für nebengewerblich tätige Versicherungsvermittler (z.B. Kfz-Händler) können unter bestimmten Umständen Versicherungsunternehmen die fachliche Eignung des Versicherungsagenten bestätigen. Ein eigenes Versicherungs-Vermittlerregister informiert alle Interessierten über die relevanten Daten der Versicherungsvermittler. Damit wird transparent, welcher Vermittler über welche Berechtigungen verfügt. Dies ist sowohl im Interesse der Versicherungswirtschaft und der Versicherungsvermittler als auch der Versicherungsnehmer. Informations-, Dokumentations- und Deklarationspflichten der Versicherungsvermittler gewährleisten höchstmögliche Sicherheit im Geschäftsverkehr für alle Beteiligten. Alle Versicherungsvermittler müssen über ausreichende Haftungsabsicherungen verfügen (Berufshaftpflicht-Versicherung, Deckungsgarantie, Haftungserklärung). Damit sind allfällige Schäden von Kunden bis zu einer Höhe von 1,5 Mio. €/Jahr gedeckt.



Grenzenüberschreitende Tätigkeit erleichtert



Erleichtert wird durch die Novelle das grenzüberschreitende Tätigwerden der Versicherungsvermittler. Eine bloße Mitteilung des österreichischen Versicherungsvermittlers an die Behörde seines Standortes genügt. Spätestens nach Ablauf eines Monats darf die Tätigkeit im EU-Ausland ausgeübt werden. Damit geht Österreich einen weiteren Schritt um Europa bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Erde werden zu lassen.


 


Quelle: WMD-Brokerchannel

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