Änderungen bei chegg-Provisionsvereinbarungen

NEUREGELUNG DER PROVISIONSVEREINBARUNG



Gemäß der mit 15.01.2005 in Kraft getretenen Gewerberechtsnovelle 2005 in Verbindung mit der EU-Vermittlerrichtlinie kündigen wir rückwirkend per 15... NEUREGELUNG DER PROVISIONSVEREINBARUNG



Gemäß der mit 15.01.2005 in Kraft getretenen Gewerberechtsnovelle 2005 in Verbindung mit der EU-Vermittlerrichtlinie kündigen wir rückwirkend per 15.01.2005 alle geschlossenen Provisionsvereinbarungen.

 

Um auch in Zukunft für uns tätig sein zu können, müsste ab sofort eine neue Provisionsvereinbarung unter einer der nachfolgenden Voraussetzungen geschlossen werden:

 

  • Nachweis einer aufrechten Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ mit aufrechter Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.



    oder

  • Nachweis einer aufrechten Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in Form Versicherungsmaklerassistent (Subunternehmer für einen einzigen Versicherungsmakler)“, voraussichtlich erhältlich ab 03/2005 (lt. Wirtschaftskammer) bei der zuständigen Gewerbebehörde.



Datenblatt zum dowloaden


 




Eine Zusammenarbeit mit Versicherungsagenten ist auf Grund der gesetzlichen Rahmenbedingungen ab 15.01.2005 leider nicht mehr möglich. Auch Vermögensberater dürfen ab 15.01.2005 nur mehr in den Sparten Lebens- u. Unfallversicherung tätig werden, für die übrigen Sparten sind obige gewerberechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.

 

Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass diese Maßnahmen bestehenden Provisionsansprüche nicht gefährden und nur Neugeschäft betreffen. Weiters möchten wir noch zur Kenntnis bringen, dass Nutzungsvereinbarungen von „chegg.net“ nicht davon betroffen sind.

 

 


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