Versicherung muss umfassend über Versicherungsschutz informieren!


Ein Versicherungsunternehmen muss seine Kunden – vor allem auf deren Nachfrage – über den Umfang des Versicherungsschutzes und über mögliche Haftungsausschlüsse genau informieren. Erfüllt es diese Verpflichtung nicht, haftet es trotz eines eventuellen Ausschlusses für entstandene Schäden, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücke...

Ein Versicherungsunternehmen muss seine Kunden – vor allem auf deren Nachfrage – über den Umfang des Versicherungsschutzes und über mögliche Haftungsausschlüsse genau informieren. Erfüllt es diese Verpflichtung nicht, haftet es trotz eines eventuellen Ausschlusses für entstandene Schäden, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Deutsche Rechtsentscheidung).



In dem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt haben, ging es um die Fahrt eines Versicherungsnehmers in den asiatischen Teil der Türkei. Der Mann hatte sich zuvor ausdrücklich bei seinem Versicherungsagenten über den Schutz für Fahrten in diese Region erkundigt. Die Antwort lautete, der asiatische Teil der Türkei sei mitversichert. Außerdem bekam er eine zusätzliche „Grüne Karte“ übersandt.



Auf der Reise erlitt der Mann einen Unfall mit Totalschaden und beanspruchte Ersatz bei seiner Kaskoversicherung. Diese verweigerte die Leistung unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen, wonach in der Kasko ein Schutz bei „Totaldiebstahl“ unter anderem in der Türkei ausgeschlossen sei.



Der OLG-Senat nahm die betreffende Klausel unter die Lupe und äußerte Zweifel an deren Wirksamkeit. In jedem Fall aber hätte der Versicherte auf seine ausdrückliche Nachfrage über mögliche Unterschiede im Geltungsbereich der Kraftfahrt- und der Fahrzeugversicherung aufmerksam gemacht werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Obendrein habe das Unternehmen dem Kunden auch noch eine „Grüne Karte“ zugeschickt, in der die Türkei nicht ausgeschlossen war. Daraus habe der Versicherte schließen dürfen, dass der Schutz in vollem Umfang gültig sei, hieß es in dem Urteil.



Die Versicherung habe ihre vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt und müsse deshalb den Versicherten so stellen, als habe für ihn Schutz bestanden – sprich: die Versicherungssumme zahlen.




Oberlandesgericht Saarbrücken; Urteil vom 8. Oktober 2004; Aktenzeichen: 5 U 87/04


Quelle: Versicherungsnetz.de

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