Neue Impressumspflicht ab 1.7.2005


Achtung: Betroffen vor allem Medieninhaber von Websites und elektronischen Newslettern.



Mit 1.7.2005 tritt die neue Impressumspflicht in Kraft. Von der neuen Gesetzesnovelle sind vor allem Medieninhaber von Websites und elektronischen Newslettern betroffen. Das neue Gesetz stellt klar, dass auch elektronisc...

Achtung: Betroffen vor allem Medieninhaber von Websites und elektronischen Newslettern.



Mit 1.7.2005 tritt die neue Impressumspflicht in Kraft. Von der neuen Gesetzesnovelle sind vor allem Medieninhaber von Websites und elektronischen Newslettern betroffen. Das neue Gesetz stellt klar, dass auch elektronische Medien unter das Mediengesetz fallen.



Pflicht: Namen, Firma oder Anschrift.

In Zukunft ist jeder Medieninhaber sowie auch jeder Herausgeber gesetzlich verpflichtet, in Newslettern Namen oder Firma sowie Anschrift anzugeben. Zusätzlich haben sowohl Websites als auch Newsletter weitergehende Angaben zu enthalten, die vom Medieninhaber ständig leicht und unmittelbar auffindbar offenzulegen sind. Dass kann bei Newsletter direkt oder durch Verweis auf eine Adresse im Internet geschehen, bei Websites nur direkt. Die alljährliche Offenlegungsverpflichtung umfasst die Veröffentlichung von bestimmten Beteiligungsverhältnissen und von der grundlegenden Richtung des Mediums. Ist der Medieninhaber auch Diensteanbieter nach dem E-Commerce Gesetz, können die Informationen zusammen mit den Angaben nach dem E-Commerce Gesetz veröffentlicht werden.



Ausnahmen bestätigen die Regel.

Ausnahmen bestehen bei Websites, die sich auf die werbliche Präsentation eines Unternehmens, dessen Leistungen oder Produkte beschränken und die keinen die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Informationsgehalt aufweisen. Dort finden die erweiterten Offenlegungsverpflichtungen oder die Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung keine Anwendung.


Quelle & Infos:

Wirtschaftskammer Österreich

Bundessparte Information und Consulting

T 05 90 90 0-3179

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