VKI prüft für Konsumenten den korrekten Rückkaufswert einer Lebensversicherung!

VKI – Sammelintervention

Rückkauf von Lebensversicherungen

Neuberechnung der Abschlusskosten und Forderungsanmeldung

1. Problem Rückkauf

Probleme bei Lebensversicherungen gibt es – unter anderem – dann, wenn man seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt bzw. auflöst (Fachbegriff: Rückkauf). <... VKI – Sammelintervention

Rückkauf von Lebensversicherungen

Neuberechnung der Abschlusskosten und Forderungsanmeldung

1. Problem Rückkauf

Probleme bei Lebensversicherungen gibt es – unter anderem – dann, wenn man seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt bzw. auflöst (Fachbegriff: Rückkauf).

Beim Rückkauf erlebt man nämlich oft eine böse Überraschung. Man erhält – wenn überhaupt – nur einen Bruchteil jenes Betrages, den man an Prämien einbezahlt hat, den sogenannten „Rückkaufswert“. Den Rest schluckt die Versicherung.

Dies liegt daran, dass am Beginn der Laufzeit hohe Kosten abgezogen werden - sogenannte "Abschlusskosten". Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Provisionen des Vermittlers. Diese Provision berechnet sich meist nach einem Prozentsatz der Prämien, welche über die gesamte – ursprünglich vereinbarte - Laufzeit einbezahlt werden sollen (z.B. 4 % der Gesamtprämiensumme). Diese Provision wird zur Gänze am Beginn der Laufzeit verrechnet.

Darüber hinaus werden bei einem Rückkauf mitunter auch weitere hohe Abzüge - sogenannte Abschläge - verrechnet. Der Schaden kann pro Vertrag bis zu tausend Euro und mehr betragen.

Unklare Versicherungsbedingungen

In den Versicherungsbedingungen werden die Nachteile dieser Kostenverrechnung - aus Sicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) - oft nur mangelhaft erklärt. Somit ist für Konsumenten nicht erkennbar, dass eine vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung zu massiven Verlusten führt. Der Schaden kann pro Vertrag bis zu tausend Euro und mehr betragen. Die Versicherungsbedingungen sind aus Sicht des VKI somit „intransparent“.

Hier ein Beispiel für solche – aus Sicht des VKI - intransparenten Bestimmungen:

„Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, unter Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung und der angefallenen Kosten, nach den tariflichen Grundsätzen."

Auch die Abschläge sind nach dieser Bestimmung nicht nachvollziehbar und somit ebenfalls „intransparent“.

Der VKI geht - im Auftrag des BMSG - gegen derartige unklare Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen vor und hat mittlerweile bereits mehr als 10 Versicherungen wegen unklarer Regelungen geklagt.



Konsequenzen unklarer Bedingungen

Intransparente Bedingungen verstoßen gegen die gesetzlichen Vorgaben und sind daher grundsätzlich unwirksam. Wenn dies auch von den Gerichten bestätigt wird, kann es nach Einschätzung des VKI nicht bei dieser Art der Kostenverrechnung bleiben. Denn die Grundlage für diese – oben dargestellte - Kostenverrechnung fällt dann weg.

Fällt die vertragliche Vereinbarung zur Überwälzung von Abschlusskosten der Versicherung auf den Versicherungsnehmer weg, dann könnte man zur Ansicht gelangen, dass der Versicherungsnehmer - mangels Vereinbarung - gar keine Kosten zu tragen hat. (In Deutschland gibt es für diese Position sowohl Urteile, die ihr folgen, als auch solche, die diese Position ablehnen. Es gibt noch keine Entscheidung des BGH.)

Man kann aber auch - nach dem hypothetischen Parteiwillen - von einer grundsätzlichen Überwalzung der Kosten ausgehen und es fällt nur die konkrete - für den Versicherungsnehmer nachteilige - Gestaltung weg. Fraglich bleibt in diesem Zusammenhang, in welchem Umfang Abschlusskosten verrechnet werden können und welcher Teil der bezahlten Kosten bei einem Rückkauf zurückverlangt werden kann.

Eine Klarstellung durch die Gerichte zu dieser Frage fehlt. Denkbar sind hier mehrere Varianten.

Inwieweit Abschlusskosten verrechnet werden können, hängt rechentechnisch davon ab, auf welchen Zeitraum diese fraglichen Kosten zu verteilen sind (Zur Erinnerung: In den meisten Fällen haben die Versicherungen die Abschlusskosten einseitig am Vertragsbeginn verrechnet, was dazu führt, dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren null beträgt oder sehr niedrig ist.).

Man könnte die Abschlusskosten etwa auf die ersten 10 Jahre aufteilen. Dann müsste der jeweils betroffene Konsument jeweils nur jene Kosten anteilig bezahlen, die bis zum Zeitpunkt des Rückkaufes angefallen sind (Beispiel: Rückkauf nach 5 Jahren Laufzeit führt dann zur Bezahlung von 50 % der Abschlusskosten, der Rest kann zurückverlangt werden.

Es ist aber auch denkbar, dass die Kosten auf die gesamte – ursprünglich vereinbarte - Laufzeit des Versicherungsvertrages aufgeteilt werden. Bei einem Vertrag mit 20 Jahren Laufzeit würde dies dazu führen, dass nach einem Rückkauf nach 5 Jahren nur 25 % der Abschlusskosten zu bezahlen sind, der Rest kann zurückverlangt werden).

Eine Verteilung der Kosten auf die gesamte Laufzeit erscheint aus Sicht des VKI angemessen. Im Übrigen erlaubt nur eine Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte ursprünglich vereinbarte Laufzeit eine Berechnung des Rückforderungsanspruches. Der VKI geht daher im Rahmen der Sammelintervention von einer Verteilung der Abschlusskosten auf die gesamte Laufzeit aus.

Bei den Abschlägen führt eine gesetzwidrige Regelung nach Ansicht des VKI dazu, dass derartige Abschläge – soweit es keine andere Grundlage geben sollte - gar nicht verrechnet werden können.

Welche Fälle können Gegenstand der Sammelintervention sein

Betroffen sind jene Konsumenten, die eine Lebensversicherung ab dem 1.1.1997 abgeschlossen und in den letzten drei Jahren vorzeitig aufgelöst ("rückgekauft") haben. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um eine klassische oder um eine fondsgebundene Lebensversicherung handelt.

Voraussetzung in allen Fällen ist auch, dass in den Versicherungsbedingungen die Verrechnung der Abschlusskosten und Abschläge nur undeutlich erläutert ist (siehe oben).

Soweit unzulässige Stornoabschläge verrechnet wurden, sind Ansprüche auf Richtigstellung auch bei Lebensversicherungen denkbar, die ab dem 1.1.1995 abgeschlossen wurden. Im Rahmen dieser Sammelintervention ist eine Behandlung dieser Fälle aber nicht möglich.

Verjährung

Ansprüche auf (richtige) Abrechnung von Versicherungsverträgen verjähren im Lichte der Judikatur in drei Jahren. Wer sich also gegen den zu geringen Rückkaufswert wehren möchte, muss letztlich innerhalb von drei Jahren ab Rückkauf eine Klage gegen die Versicherung einbringen.

Liegt der Rückkauf mehr als drei Jahre zurück, sind Rückforderungsansprüche auf Grund der eingetretenene Verjährung aus heutiger Sicht nicht mehr durchsetzbar.

Wenn Gerichte in den Verbandsverfahren des VKI bestätigen, dass die Bestimmungen in den Versicherungsbedingungen gesetzwidrig sind, können die betroffenen Versicherungsnehmer von der Versicherung unter Berufung auf diese Urteile Geld zurück verlangen. Die Verfahren werden allerdings bis zu ihrem Abschluss einige Zeit dauern. Bei vielen Betroffenen stellt sich daher das Problem, dass ein Anspruch auf (richtige) Abrechnung nach Beendigung der Gerichtsverfahren verjährt sein könnte und daher dann keine Geltendmachung mehr möglich ist.



2. Sammelintervention

Der VKI geht davon aus, dass viele Personen ihre Lebensversicherung vorzeitig rückkaufen und es daher entsprechend viele Geschädigte gibt. Der VKI führt daher folgende Sammelintervention durch:

KonsumentInnen, die ihre Lebensversicherung nach dem 1.1.1997 abgeschlossen haben und in den letzten drei Jahren rückgekauft haben, können sich an den VKI wenden, indem sie einen Fragebogen für eine Sammelintervention (liegt bei) ausfüllen und gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen (siehe unten) einsenden.

Der VKI wird die Rückmeldungen auswerten und in allen geeigneten Fällen die Beteiligung an einer Sammelintervention gegenüber der jeweiligen Versicherung anbieten. Für die Beteiligung an der Sammelintervention wird ein Unkostenbeitrag in Höhe von 70 Euro in Rechnung gestellt. (Sie bekommen von uns ein Schreiben samt Informationen über weitere Schritte sowie einen Zahlschein.)

Die Sammelintervention umfasst folgende Punkte:

- Der VKI prüft die Versicherungsverträge hinsichtlich der Intransparenz der Kostenbestimmungen und der Bestimmungen zu den Abschlägen.

- Der VKI berechnet bei klassischen Lebensversicherungen den Rückforderungsbetrag auf Basis der Annahme, dass die fraglichen Kosten auf die gesamte Laufzeit verteilt werden und dass Rückkaufsabschläge nicht verrechnet werden dürfen. In Sonderfällen wird der Rückforderungsbetrag geschätzt.

- Der VKI interveniert bei Ihrer Lebensversicherung und macht den Rückforderungsanspruch geltend.

- Ist die Versicherung zu keiner Rückzahlung bereit, versucht der VKI mit der Lebensversicherung einen Verjährungsverzicht zu vereinbaren.

- Bleibt die Sammelintervention erfolglos, wird sich der VKI um Wege der klagsweisen Klärung bemühen und auch die Möglichkeiten einer Sammelklage prüfen und dies nach Möglichkeit anbieten. Der VKI kann diesfalls für allfällige Prozesskosten selbst kein Risiko übernehmen, wird sich aber bemühen, Risikoübernahmen durch das BMSG bzw. einen Prozesskostenfinanzierer (auch gegen Erfolgsbeteiligung für diesen) zu erlangen. Der VKI wird allen Anspruchsinhabern über die Ergebnisse berichten.

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kann der Rückforderungsbetrag nur bei Vorliegen exakter Daten zur Wertentwicklung des Fonds und der jeweiligen Ankäufe von Fondsanteilen berechnet werden. Die Berechnung ist unter Umständen sehr aufwendig.

- Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen kann der Rückforderungsbetrag nur bei Vorliegen exakter Daten zur Wertentwicklung des Fonds und der jeweiligen Ankäufe von Fondsanteilen berechnet werden. Die Berechnung ist unter Umständen sehr aufwendig. Der VKI prüft diese Fälle und wird Ihnen einen Vorschlag für die weitere sachgerechte Vorgangsweise inkl. Information über den sich daraus ergebenden Kostenbeitrag übermitteln.



Konsumenten, deren Lebensversicherung prämienfrei gestellt wurden, können sich an dieser Sammelintervention nicht beteiligen. Es ist zu beachten, dass Ansprüche auf richtige Abrechnung des Versicherungsvertrages binnen drei Jahren ab Vertragsende verjähren. Die Verjährungsfrist kann daher bei der Prämienfreistellung erst dann zu laufen beginnen, wenn der Vertrag beendet ist.



Für die Beteiligung an der Sammelintervention benötigen wir einen vollständig ausgefüllten Fragebogen und eine Kopie der darin erwähnten Unterlagen. Die Einsendung der Unterlagen ist kostenlos. Wir prüfen die eingehenden Unterlagen und bieten in geeigneten Fällen eine Sammelintervention an. Wenn Sie sich dann für eine Sammelintervention entscheiden, verrechnen wir einen Unkostenbeitrag von € 70,--.

Der Fragebogen kann bis 15.12.2005 online ausgefüllt werden (Online-Fragebogen). Sie können den Fragebogen aber auch downloaden (Fragebogen-Download) oder beim VKI bestellen (Tel.: 01/58877-0 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ) und ausgefüllt bis zu dem genannten Datum an den VKI senden (Postadresse: Verein für Konsumenteninformation, Bereich Recht, 1060 Wien, Linke Wienzeile; Faxnr.: 01/5887775)

Senden Sie uns mit Ihrem Fragebogen bis zum 15.12.2005 bitte auch folgende Kopien:



Für alle Arten von Lebensversicherungen

1. Polizze inkl. Beilagen und Rückkaufswerttabellen

2. Versicherungsbedingungen

3. Abrechnungsschreiben der Versicherung zum Rückkauf

4. allenfalls Unterlagen zu Vertragsänderungen (Prämienänderungen, Indexerhöhungen, Prämienfreistellungen, …)



Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen


1. Aufstellung über die Wertentwicklung anlässlich des Abschlusses der Versicherung (zumeist unter Annahme einer Wertentwicklung von 3%, 6%, 9%, etc...)

2. Jährliche Mitteilungen zum Fondswert

3. Falls vorhanden: Allgemeine Informationen über die Wertentwicklung Ihres Fonds

Gefunden am 14.11.2005 auf www.verbraucherrecht.at - für den Inhalt auf dieser Seite übernimmt www.chegg.net keine Verantwortung.


 


 


 

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