HDI Kasko: Verbesserte Leistung bei Totalschäden!


Mitteilung der HDI:


Verbesserung bei der Abrechnung von Totalschäden


 


HDI ist Ihnen als zuverlässiger und innovativer Versicherer bekannt. Aus diesem Grund nutzen wir die Gelegenheit der Tariferneuerung und setzen gleichzeitig eine wesentliche Verbesserung für unsere kaskoversicherten Kunden um:

Mitteilung der HDI:


Verbesserung bei der Abrechnung von Totalschäden


 


HDI ist Ihnen als zuverlässiger und innovativer Versicherer bekannt. Aus diesem Grund nutzen wir die Gelegenheit der Tariferneuerung und setzen gleichzeitig eine wesentliche Verbesserung für unsere kaskoversicherten Kunden um:

Diese Verbesserung sieht vor, dass künftig eine Reparatur des Fahrzeuges bis zum Wiederbeschaffungswert möglich ist. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug tatsächlich im Interesse des Kunden repariert wird.

Diesen wesentlichen Vorteil geben wir allen unseren Kaskokunden weiter, unabhängig der jeweils gültigen Bedingungen (also beispielsweise auch für Verträge aus dem Jahr 2005). Die Änderung in den Kaskobedingungen selbst setzen wir erst 2011 um, da auch noch andere Passagen überarbeitet werden. Mit dieser erheblichen Besserstellung für unsere Kunden wollen wir jedoch nicht bis dahin warten.

Die neue Abrechnung im Totalschadenfall, nach Artikel 5 der AKKB 2007, erfolgt für Schadenfälle, die ab dem 1.11.2010 eintreten, gemäß nachfolgender neuer Regelung:

Artikel 5Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

Der Versicherer leistet – unter Abzug einer allenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung (Artikel 8) – jenen Betrag, der nach folgenden Punkten berechnet wird:

1. Versicherungsleistung bei Totalschaden

1.1. Ein Totalschaden liegt vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses

- das Fahrzeug zerstört worden ist

- oder infolge von Diebstahl, Raub oder unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen das Fahrzeug in Verlust geraten ist und nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenmeldung wieder zur Stelle gebracht wird.

1.2. Der Versicherer leistet im Falle eines Totalschadens nach 1.1. jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnützungszustand zur Zeit des Versicherungsfalles hätte aufwenden müssen (Wiederbeschaffungswert).

1.3. Ein Totalschaden liegt auch vor, wenn infolge eines unter die Versicherung fallenden Ereignisses

- die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung den sich gemäß Pkt. 1.2. ergebenden Betrag übersteigen.

1.4. Der Versicherer leistet im Falle eines Totalschadens nach 1.3. den Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwertes, also jenem Veräußerungswert des Fahrzeuges im beschädigten oder zerstörten Zustand.


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