Vorsicht Falle! Maklerhaftung!!



Beispiel 1:


Versichert sind Mann, Frau und Tochter im Rahmen einer Familien Krankenversicherung. Der Versicherungsnehmer, hier der Mann, ist seit langer Zeit versichert, in der Zwischenzeit auch schwer und dauernd erkrankt. (Multiple Sklerose)


Aus familiären Gründen beschließt nun d...


Beispiel 1:


Versichert sind Mann, Frau und Tochter im Rahmen einer Familien Krankenversicherung. Der Versicherungsnehmer, hier der Mann, ist seit langer Zeit versichert, in der Zwischenzeit auch schwer und dauernd erkrankt. (Multiple Sklerose)


Aus familiären Gründen beschließt nun der Versicherungsnehmer die Tochter aus dem Vertrag zu kündigen, die Tochter möchte die Krankenversicherung in Zukunft auch nicht selbst weiterführen. Also kündigt er die Tochter als versicherte Person aus dem Vertrag.


Der Versicherer wiederum nützt die Gelegenheit und kündigt nun auch den schwer erkrankten Versicherungsnehmer aus dem Vertrag.


 



Beispiel 2:


Ehepaar nach Scheidung: Der Versicherungsnehmer kündigt den ehemaligen Partner als versicherte Person aus seinem Vertrag, der ehemalige Partner selbst möchte den Vertrag nicht weiterführen bzw. übernehmen. Der Versicherer ist zur Kündigung auch des Versicherungsnehmers berechtigt!


Wie ist das rechtlich möglich?


Gut verpackt in den Versicherungsbedingungen, in den AVB`s ist dies geregelt.


Auszugsweise:

"Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag hinsichtlich einzelner Personen kündigt, hat der

Versicherer das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat den Versicherungsvertrag hinsichtlich der übrigen

Personen zum gleichen Termin zu kündigen"


Lesen Sie selbs gerne auch in den beiliegenden Versicherungsbedingungen der Uniqa, MUKI, Wiener Städtischen, Allianz. Merkur.


Merkur, Allianz, Muki, Städtische, Generali


Schön verpackt unter dem Punkt § 13 "Kündigung durch den Versicherungsnehmer" (!!) findet sich in Punkt 4:




Kündigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag hinsichtlich einzelner Personen,

hat der Versicherer das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat den Versicherungsvertrag

hinsichtlich der übrigen Personen zum gleichen Termin zu kündigen.




Uniqa:


Artikel 14 Punkt d lautet:


(zumindest im Punkt 14 Kündigung durch den Versicherer geregelt)




Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag hinsichtlich einzelner Personen kündigt, hat der

Versicherer das Recht, innerhalb einer Frist von einem Monat den Versicherungsvertrag hinsichtlich der übrigen

Personen zum gleichen Termin zu kündigen.


Umgehen kann man das Ganze nur, indem man zuerst eine Aktentrennung oder auch Polizzentrennung veranlasst, Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die betreffende versicherte Person auch beret ist, den Vertrag alleine weiter zu führen. Erst danach sollte die Kündigung ausgesprochen werden! In den oben angeführten Fällen ist das jedoch schwer möglich.



Unbedingt also vorher schriftlich einen Kündigungsverzicht des Versicherers hinsichtlich der anderen Personen  einholen!


 


 


Markus Lindbichler


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