Dauerrabattrückforderung: Zusammenfassung und Reaktionen der Versicherer


Ein neues Urteil vom Juni 2006 hinsichtlich des zukünftigen Verbotes von Dauerrabattrückforderungen sorgt in der Branche nach einem Artikel des Versicherungsjournales für Aufregung.


Wir von Chegg.net haben diesbezüglich heute die diversen Versicherer um eine offizielle Stellnungnahme ersucht und werden die Antworten hier veröf...

Ein neues Urteil vom Juni 2006 hinsichtlich des zukünftigen Verbotes von Dauerrabattrückforderungen sorgt in der Branche nach einem Artikel des Versicherungsjournales für Aufregung.


Wir von Chegg.net haben diesbezüglich heute die diversen Versicherer um eine offizielle Stellnungnahme ersucht und werden die Antworten hier veröffentlichen!


Gleichzeitig haben wir dieses OGH Urteil unten zum download bereitgestellt, entnehmen daraus aber lediglich, dass es untersagt ist - wie es die Allianz getan hat - die DR Rückforderung über die Laufzeit gleich hoch ausfallen zu lassen, weil dann je länger der Kunde den Vertrag eingehalten hat, stärker "bestraft" wird.


Es genügt also nicht nur die DR Höhe anzugeben, sondern der DR muss, je länger die Vertragslaufzeit verstrichen ist, geringer ausfallen, es darf nicht sein, dass kurz vor Ende der Laufzeit, die DR Rückforderung höher wäre, wie wenn der Vertrag gleich erfüllt werden würde.


Fazit: DR Rückforderungen sind weiterhin erlaubt, müssen jedoch derart gestaffelt werden, dass z.B. ab dem 6. Versicherungjahr die Rückforderung geringer ist, also in den ersten 5 Jahren. Am besten ist es, wenn der Versicherer für jedes Jahr genau bekannt gibt, wie hoch die DR Rückforderung sein wird. Aber das ist noch nicht durch den OGH entschieden worden.


 


 Lesen Sie den Artikel des Versicherungsjournals vom 25.6.2010 hier:


 http://www.versicherungsjournal.at/markt-und-politik/dauerrabattklauseln-gesetzwidrig-6782.php


Unserer Meinung nach bedeutet dieses Urteil bei den bisherigen Gepflogenheiten (Anmerkung: gilt nur für Konsumenten, die ja vom Gesetzgeber als eher unmündig eingeschätzt werden) bei Rückforderung bis zum 5 Jahr 25 %, danach 12,5 % bei vorzeitiger Vergabe von 20 % Dauerrabatt:


Das bedeutet am Beispiel einer Jahresprämie von 100 EUR:

 

Kündigung nach Ablauf des

  1. Jahres 25 EUR
  2. Jahres 50 EUR
  3. Jahres 75 EUR
  4. Jahres 100 EUR
  5. Jahres 125 EUR
  6. Jahres 75 EUR
  7. Jahres 87,5 EUR
  8. Jahres 100 EUR
  9. Jahres 112,5 EUR

 Erschwerend bei jenen Versicherern die nebem dem Dauerrabatt auch noch Treuerabatte einrechnen!


 


Artikel Versicherungsjournal vom 28.06.2010:


http://www.versicherungsjournal.at/markt-und-politik/hitzige-debatte-um-dauerrabatte-6817.php



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 Reaktionen der Versicherer auf konkrete Antwort:


Wüstenrot verrechnet ohnehin keinerlei Dauerrabatte, der Kunde kann nach 3 Jahren ohne DR Rückforderung kündigen!


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Grazer Wechselseitige:




Von: Winter, Wolfgang [mailto: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ]

Gesendet: Freitag, 25. Juni 2010 11:27

An: Markus Lindbichler

Cc: MA

Betreff: WG: Laufzeitrabatt Version 2 

  

 

Wie besprochen senden wir Ihnen unser mail vom 3.9.2009 nochmals zu (siehe unten).

Die aktuelle OGH-Entscheidung stammt aus einem Vernbandsklageverfahren des VKI gegen die Allianz, wobei die konkret dem streitgegenständlichen Vertrag zugrundeliegende Dauerrabattklausel mit durchlaufender Nachverrechnung in Höhe von 20% als sittenwidrig beurteilt wurde.

 

Die in unserem Hause (bei Verträgen mit einem Abschlußdatum vor dem 1.10.2009) weiterhin in Verwendung stehende Dauerrabattklausel mit gestaffelter Rückverrechnung ( 20% bzw 10% nach 5 Jahren) ist von dieser Entscheidung nicht automatisch betroffen und wird daher nach wie vor Dauerrabatt auf Basis dieser Klausel vorgeschrieben werden.

 

Für allfällige Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung!

 

 

Mit freundlichen Grüßen / Best regards

Dr. Wolfgang Winter

 



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HDI 


Es werden keine Dauerrabatte zurück verlangt da die Vertragslaufzeit ohnehin nur 3 Jahre lang besteht.


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Zürich:


Nach Rücksprache mit unserer Rechtsabteilung wird unsere Stellungnahme durch unseren Vorstand abgegeben werden.

 

Wir werden unsere Maklerpartner dann unverzüglich informieren.


 


Anmerkung: mittlerweile hat die Zürich auf die neuen gültigen DR Klausel umgestellt. 25.02.2010

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Allianz:




Von: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! [mailto: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ]

Gesendet: Dienstag, 06. Juli 2010 07:57

Betreff: Dauerrabatt 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!



bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.06.2010 teilen wir Ihnen mit, dass laut OGH die Allianz keine DR Rückforderung mehr stellen darf.



Freundliche Grüße



Monika Lifka

Allianz Vertrag Schnellservice


Anmerkung: Die Allianz ändert die Dauerrabattklauseln in die neuen gültigen Klauseln und wendet diese auch bei Altverträgen an. Ob das Verändern von bestehenden Verträgen einseitig möglich ist, bejaht die Ombudsstelle der Allianz. "Vielmehr würde sich der Kunde zu unrecht bereichern, bräuchte er gar nichts zurück zahlen, hat aber genossen" Der VKI berichtet folgendes und rät:




"Wir gehen davon aus, dass die nachträgliche Umstellung auf einen nach der Laufzeit gestaffelten Dauerrabatt bei bestehenden Verträgen unzulässig ist. Unseres Erachtens fällt die ursprünglich im Vertrag vereinbarte Dauerrabattklausel - sofern sie den Vorgaben des OGH widerspricht - ersatzlos weg und kann von der Versicherung nicht einseitig durch andere Regelungen ersetzt werden.

Daher werden wir diese Frage der Zulässigkeit einer einseitigen nachträglichen Änderung der Rückverrechnungsregel mittels Musterprozess klären. Dies wird jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Wer also aktuell von einer solchen Dauerrabattvorschreibung betroffen ist, sollte den geforderten Betrag nur unter dem „Vorbehalt der weiteren rechtlichen Klärung und Rückforderung" bezahlen. Diesen Vorbehalt muss man gleichzeitig mit der Bezahlung nachweisbar schriftlich (also zumindest eingeschrieben) erklären. Ein Vermerk auf dem Zahlschein genügt nicht! Gleiches gilt, wenn der Betrag vom Konto eingezogen wird.

Wenn diese Rechtsfrage in unserem Sinn geklärt ist, kann den Betrag dann rückfordern. Erklärt man diesen Vorbehalt nicht, kann der Betrag wahrscheinlich nicht mehr rückgefordert werden, falls es dazu vorher eine Meinungsverschiedenheit oder Auseinandersetzung gab und die vorbehaltslose Zahlung somit ein Anerkenntnis darstellt.

Wir raten auch dringend davon ab, den geforderten Betrag nicht zu bezahlen, weil der Versicherer dann den Dauerrabatt einklagen kann. Die Zahlung unter Vorbehalt dient der Vermeidung einer solchen Situation.

Bis zur Klärung mittels Musterprozess sollten die Polizze samt Beilagen und Versicherungsbedingungen und der Einzahlungsbeleg jedenfalls aufbewahrt werden.

Wenn unser Musterprozess erfolgreich ist, werden wir das Ergebnis auf www.verbraucherrecht.at veröffentlichen."

Ihr KONSUMENT-Team


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Muki:




Von: Hippesroither Rita [mailto: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ]

Gesendet: Mittwoch, 14. Juli 2010 12:05

An: Hippesroither Rita

Betreff: muki VVaG - Stellungnahme Dauerrabatt

 

 

Sehr geehrte Vertriebspartner!

 

 

Aufgrund des vor kurzem ergangenen OGH-Urteils zur Unzulässigkeit von Dauerrabattrückforderungen (OGH 7 Ob 266/09g)

möchten wir Ihnen unsere Position dazu mitteilen:

 

  • Die muki VVaG wird in der derzeitigen Rechtslage KEINE Dauerrabattrückverrechnungen durchführen
 

  • Im Gegenzug wird die muki VVaG bei Vertragswechsel ab 15. Juli 2010 keine Dauerrabattrückforderungen

    anderer Versicherungen übernehmen, da davon ausgegangen werden muss, dass diese jedenfalls unzulässig sind.

 

 

 

Wir freuen uns, Ihnen und den Versicherungsnehmern mit dieser transparenten und kundenfreundlichen

Umsetzung des OGH-Urteils entgegenzukommen, und freuen uns weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit!

 

 

Mit der Bitte um entsprechende Information an Ihre Mitarbeiter verbleiben wir

 

Mit freundlichen Grüßen aus Bad Ischl


Mag. Rita Hippesroither

Vertriebspartner-Service

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Helvetia:




Die Entscheidung des OGH (7 Ob 266/09g), dass Konsumenten bei vorzeitiger Kündigung keine Dauerrabatte mehr zurückzahlen müssen, hat in der Versicherungsbranche zu vielen Diskussionen und Unklarheiten geführt. Die Helvetia hat sich daher zu einer klaren Vorgangsweise entschieden: Ab sofort werden Dauerrabatt-Rückforderungen im Privatkunden-Bereich eingestellt.



Die Helvetia sieht durch die OGH-Entscheidung ihren bisherigen Weg der Kundenorientierung bestätigt. Bereits seit Einführung der Produktfamilie Helvetia Ganz Privat im Jahr 2005 wird bei Abschluss kein Dauerrabatt mehr vereinbart, sondern als Maßnahme der Kundenbindung ganz bewusst auf die individuelle Produktgestaltung gesetzt. Die Helvetia war damit bereits seit Jahren Vorreiter in kundenfreundlicher Vertragsgestaltung und Flexibilität.



Abhängig vom Marktverhalten der anderen Versicherer könnten Dauerrabatteinrechnungen bei Neuabschlüssen im Privatkunden-Geschäft generell hinfällig werden. Eine Übernahme wird zukünftig nicht erfolgen, wenn die Klausel des Mitbewerbers eine progressive ist oder es sich zwar um jährlich gleich bleibende, aber mit längerer Vertragsdauer steigende Beträge handelt. Auch Vereinbarungen, die in der Mitte der Laufzeit einmalig degressiv aber danach wieder ansteigend vorschreiben, werden nicht eingerechnet.

Sollten Sie im Einzelfall Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Vertriebspartner Coach. 

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Von: Martin-Merino, Marco, Akad.Vkfm (AA M0) [mailto: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ]

Gesendet: Donnerstag, 05. August 2010 14:35

An: Sailer, Bernd (AA M0); Graßmugg, Evelyn (AA M0)

Betreff: Victoria-Volksbanken Versicherungs AG verzichtet auf Dauerrabattrückforderungen im Privatgeschäft!

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

 

aufgrund eines aktuellen OGH Urteils (siehe bitte im Anhang) sind ab sofort Dauerrabattrückforderungen aus den Bestandsverträgen (Privatgeschäft) nicht mehr gestattet.

 

Dies bedeutet:

 

1)     Kunde kündigt beim Mitbewerb und wechselt zur VVV. Der Mitbewerb darf keinen Dauerrabatt (Privatgeschäft) verlangen.

Dies bedeutet aber auch dass wir ab sofort  KEINE Dauerrabattrückforderungen mehr übernehmen.

Sollte der Mitbewerb darauf beharren, finden Sie anbei einen Vordruck für den Kunden.

 

2)     Die VVV verlangt bei Kündigungen ebenfalls keinen Dauerrabatt. (Privatgeschäft)

 

 

 

      Wir hoffen, Ihnen damit als einer der ersten Versicherer in Österreich ein qualitatives und transparentes Service bieten zu können

      bzw. freuen uns schon auf Ihr Feedback!

 

Mit freundlichen Grüßen

Marco MARTIN-MERINO

Akad.Vkfm.

VICTORIA-VOLKSBANKEN

Versicherungsaktiengesellschaft

Gebietsleiter Makler Steiermark 

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01.09.2010:



ARAG sistiert die Dauerrabattübernahme und Dauerrabattrückverrechnung



ARAG als Spezialrechtsschutzversicherer hat gegenüber den Kunden und Vermittlern den stetigen Auftrag die Rechtskonformität der Vertragsgestaltung zu überprüfen.



Das OGH-Urteil (7 Ob 266/09g) zur Dauerrabattrückverrechnung beurteilt inhaltlich ein progressives Dauerrabattmodell und hat damit Auswirkungen auf die Verrechnungsmodelle anderer Versicherungsgesellschaften.



ARAG prüft derzeitig die Auswirkungen dieses Urteils auf unser Dauerrabattmodell. Für diesen Prüfungszeitraum haben wir für das Verbraucher- und Unternehmergeschäft

  • die Dauerrabattrückverrechnung sowie
  • die Dauerrabattübernahme

mit Veröffentlichung des OGH-Urteils ausnahmslos ausgesetzt.



Die Geschäftsfälle bis zur Veröffentlichung des Urteils werden, auf der Grundlage der jeweils vereinbarten Übernahmegrenzen, wie bisher abgewickelt.



Die Dauerrabattübernahme wurde sistiert, weil das Rückverrechnungsmodell des Vorversicherers von den Anforderungen aus dem OGH-Urteil abweichen könnte.



Nach einer abschließenden Klärung und der Festlegung der weiteren Vorgangsweise werden wir unsere Vermittler schnellstmöglich informieren.

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Oberösterreichische:


Sehr geehrter Vertriebspartner!

 

Im Hinblick auf das Urteil des OGH vom 21.4.2010 (7 Ob 266/09g) ist eine

grundsätzliche Änderung bei Dauerrabattvorschreibungen und -übernahmen bei

Verträgen im Altbestand - das sind alle Verträge die mit einer der bisherigen

klassischen Dauerrabattklauseln ( dh. steigender DR je länger die Laufzeit)

abgeschlossen wurden - erforderlich.

 

Ab sofort gilt in der Oberösterreichischen Versicherung AG folgende

Vorgehensweise, wobei zwischen Unternehmer- und Verbraucherverträgen zu

unterscheiden ist:

 

1. Verbraucherverträge:

 

o  Dauerrabattvorschreibungen:

Mangels Rechtsgrundlage wird im Verbrauchergeschäft kein Dauerrabatt mehr

vorgeschrieben. 

 

o  Dauerrabattübernahmen:

Dauerrabattübernahmen sind nicht mehr möglich. 

 

o  Dauerrabattabkommen:

Diese haben keine Gültigkeit mehr und sind ersatzlos weggefallen.

 

2. Unternehmerverträge (Gewerbe, Landwirtschaft): 

 

o  Nach wie vor sind Übernahmen bis zu max. einer Jahresprämie des Vertrages

bei der Oberösterreichischen möglich.

 

o  Dauerrabattvorschreibungen erfolgen nach der derzeitigen Klausel.

 

 

Maklerservice, 01.09.2010


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Merkur


Ab  1.1.2011  gilt  für den Bereich der Unfall- und Sachversicherung (incl.

Rechtsschutz)   folgende   Regelung   für   den  Bereich  Verbraucher-  und

Nichtverbrauchergeschäft:





   sofern der Merkur Versicherungsvertrag vorzeitig (Nichterfüllung 10

   Jahre Laufzeit des jeweiligen Vertrages) aufgelöst wird, wird eine

   Rückforderung des "Laufzeitbonus" (Dauerrabatt bei Altverträgen)  in

   Prozent der letzten vor dem Kündigungszeitpunkt bestehenden Jahresprämie

   (incl. Steuern und unter Berücksichtigung allfälliger Wertanpassungen

   nach dem Vertragsabschluss) mit folgender Staffelung gestellt:



                                         

    Vertragsauflösung       |   Prozent  

 ---------------------------+------------

   nach einem vollen Jahr   |         70 

 ---------------------------+------------

   nach 2 vollen Jahren     |         70 

 ---------------------------+------------

   nach 3 vollen Jahren     |         70 

 ---------------------------+------------

   nach 4 vollen Jahren     |         60 

 ---------------------------+------------

   nach 5 vollen Jahren     |         50 

 ---------------------------+------------

   nach 6 vollen Jahren     |         40 

 ---------------------------+------------

   nach 7 vollen Jahren     |         30 

 ---------------------------+------------

   nach 8 vollen Jahren     |         20 

 ---------------------------+------------

   nach 9 vollen Jahren     |         10 

                                         





Diese Vorgehensweise gilt sowohl für Neuverträge als auch für bestehende Verträge mit der "alten Dauerrabattregelung".


(Anmerkung chegg.net: wird wohl nicht halten in bestehende Verträge dahingehend einzugreifen, Verträge mit alter Dauerrabattregelung sind unwirksam und somit kann der DR auch nicht verlangt werden. Im Zweifel und am Hilfreichsten ist es, sich in so einem Fall an den VKI zu wenden)



      Rückzahlungswünsche seitens der Kunden bei bereits „bezahlten

      DR-Rückforderungen“ im Verbrauchergeschäft:

      Nachweise müssen vom Kunden erbracht werden, dass er selbst

      tatsächlich die Forderung bezahlt hat (Einzahlungsbelege) und nicht

      die Forderung von  z. B. einem Versicherer übernommen wurde.

       Wenn dies erfolgt, dann Prüfung einer Rückzahlung im Ausmaß der

      Differenz aus Regelung "Dauerrabatt alt" zu "Laufzeitbonusregelung

      neu" unter Prüfung einer allfälligen Verfristung (3 Jahre).



      Von der Merkur bereits übernommene „DR-Rückforderungen von anderen

      Gesellschaften“ (Formular der Merkur vom Kunden unterschrieben)

      werden bei vorzeitiger Vertragsauflösung auch im Verbrauchergeschäft

      weiter rückgefordert



      Es werden keine „Dauerrabattübernahmen“ von anderen Gesellschaften

      mehr übernommen (Verbraucher- und Nichtverbrauchergeschäft).





mit freundlichen Grüßen



Armin Sturm

                                                                     

 Profiplus                                                           

 Makler-Agenturen-Kooperationen                                       

                                                                     


Anmerkung von Chegg.net


Wir weisen darauf hin, dass wir keine Haftung über die jeweiligen Verhaltensweisen der Gesellschaften übernehmen können. Bitte fragen Sie im Einzelfall vor Kündigung schriftlich beim Versicherer an, ob ein DR im Fall einer Kündigung fällig wird, da wie Sie sehen noch einiges unklar ist

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