Was ist zu tun nach Verkehrsunfällen in Österreich und im europäischen Ausland? Informationen zum erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Verkehrsunfälle in ÖsterreichWas ist zu tun nach Verkehrsunfällen in Österreich und im europäischen Ausland? Informationen zum erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Verkehrsunfälle in Österreich- Verkehrsunfälle mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen
Auf der Homepage des Versicherungsverbandes www.vvo.at können Sie den Haftpflichtversicherer der in Österreich zugelassenen Fahrzeuge erfahren. Nach Eingabe des behördlichen Kennzeichens und des Unfalldatums wird der zuständige Versicherer bzw. bei nichtversicherungspflichtigen Fahrzeugen der Zulassungsbesitzer und eine eventuell bestehende Haftpflichtversicherung angezeigt.Nicht versicherte/unbekannte Fahrzeuge
Ist der zuständige Kfz-Haftpflichtversicherer nicht eintrittspflichtig, weil das Fahrzeug nicht mehr versichert ist oder wurde ein Personenschaden durch ein unbekanntes Fahrzeug verursacht, sind die Schadenersatzansprüche an den
Fachverband der Versicherungsunternehmungen
Schwarzenbergplatz 7
1030 Wien
Tel. 01/711 56-0
Fax 01/711 56-272
zu richten. Näheres siehe "Verkehrsopferschutz"am Ende dieser Informationsseite.
Verkehrsunfälle mit ausländischen Fahrzeugen
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
Schwarzenbergplatz 7
1030 Wien
Tel. 01/711 56-0
Fax 01/711 56-272
Dieser eruiert den Haftpflichtversicherer des ausländischen Fahrzeuges und nennt Ihnen jene Stelle (eine Versicherung oder ein auf die Abwicklung spezialisiertes Schadenregulierungsbüro), die die Regulierung in Österreich vornimmt.
Die meisten europäischen Versicherer haben für solche Schäden ständige Partner nominiert, sogenannte Grüne Karte Korrespondenten. Diese können auf der Homepage unter "Kennzeichenauskunft" und weiter unter "Korrespondentenverzeichnis"erfragt werden.
Hat ein ausländischer Versicherer keinen Korrespondenten nominiert oder ist der Versicherer unbekannt, gibt es einen wöchentlichen Turnusdienst für die Bearbeitung von Ausländerschadenfällen. Sie finden den Turnusplan unter "Kennzeichenauskunft" und weiter unter "Turnusplan".
Verkehrsunfälle im europäischen Ausland
a) Versicherungsschutz
Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug gilt für Europa im geografischen Sinn.
In folgenden Staaten gilt das amtliche österreichische Kennzeichen als Nachweis der bestehenden Haftpflichtversicherung:
Belgien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Island
Irland
Italien
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Malta
Niederlande
Norwegen
Polen
Portugal
Slowakei
Slowenien
Spanien
Schweden
Schweiz
Tschechien
Ungarn
Zypern
Für folgende Staaten wird eine Grüne Karte als Nachweis des Versicherungsschutzes benötigt (die Grüne Karte wird automatisch oder auf Anforderung vom Kfz-Haftpflichtversicherer ausgestellt).
Albanien
Andorra
Bosnien-Herzegowina
Bulgarien
Jugoslawien
Mazedonien
Moldawien
Rumänien
Türkei (Erweiterung der Versicherung nötig)
Ukraine
Weißrussland
b) Verkehrsunfälle in einem Staat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes
Auch wenn sich der Unfall in einem Drittland ereignet hat, aber von einem Fahrzeug verursacht wurde, das in einem EU- bzw. EWR-Staat zugelassen ist, können die Ansprüche beim Schadenregulierungsbeauftragten geltend gemacht werden.
Den ausländischen Haftpflichtversicherer bzw. seinen in Österreich nominierten Schadenregulierungsbeauftragten kann man beim
Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
Schwarzenbergplatz 7
1030 Wien
Tel. 01/711 56-0
Fax 01/711 56-272
in Erfahrung bringen.
Sollte der Verkehrsunfall in einem EU- bzw. EWR-Staat durch ein nicht versichertes oder unbekanntes Fahrzeug verursacht worden sein, können die Ansprüche beim Fachverband der Versicherungsunternehmungen Österreichs geltend gemacht werden. Er wickelt die Schadenersatzansprüche nach den Verkehrsopferschutzbestimmungen des Unfalllandes ab.Verkehrsopferschutz (Garantiefonds)
Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Erweiterten Schutz der Verkehrsopfer können Geschädigte nach Verkehrsunfällen im Inland in besonderen Fällen ihre Schadenersatzansprüche gegenüber dem österreichischen Garantiefonds geltend machen.
Der Garantiefonds tritt in den Schadenfall ein, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeuges keine Entschädigung zu leisten hat, weil der Verkehrsunfall durch
· ein nicht (mehr) versichertes oder nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug
· ein unbekanntes Fahrzeug verursacht wurde oder
· der gegnerische Fahrzeuglenker den Schaden vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat.
Die Schadenersatzansprüche sind binnen 3 Monaten schriftlich an den
Fachverband der Versicherungsunternehmungen
Schwarzenbergplatz 7
1030 Wien
Tel. 01/711 56-0
Fax 01/711 56-272
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zu richten.
Eine vorherige Geltendmachung der Ansprüche beim Unfallgegner ist nicht nötig.
Der Versicherungsverband leistet Entschädigung für Sach- und Personenschäden im Rahmen der zum Unfallzeitpunkt in Geltung gestandenen Mindestdeckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung.
Im Falle der Schädigung durch ein unbekanntes Fahrzeug werden nur Personenschäden ersetzt.
Bei Sachschäden sieht das Verkehrsopfergesetz einen Selbstbehalt von € 220,-- vor.
Quelle: www.vvo.at
Markus Lindbichler