NEUREGELUNG DER PROVISIONSVEREINBARUNG
Für chegg.net – Kooperationspartner, die Versicherungsanträge über uns einreichen, gibt es folgende Neuerungen:
Gemäß der mit
NEUREGELUNG DER PROVISIONSVEREINBARUNG
Für chegg.net – Kooperationspartner, die Versicherungsanträge über uns einreichen, gibt es folgende Neuerungen:
Gemäß der mit
Um auch in Zukunft für uns tätig sein zu können, müsste ab sofort eine neue Provisionsvereinbarung unter einer der nachfolgenden Voraussetzungen geschlossen werden:
- Nachweis einer aufrechten Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ mit aufrechter Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
oder
- Nachweis einer aufrechten Gewerbeberechtigung „Versicherungsvermittlung in Form Versicherungsmaklerassistent (Subunternehmer für einen einzigen Versicherungsmakler)“, derzeit noch in Ausarbeitung durch die Wirtschaftskammer Österreich.
UND
- Ab 1.März 2005 wird für neue Provisionsvereinbarungen ein jährliches Verwaltungsentgelt (Evidenzahltung, Verwaltung der Anträge etc.) in der Höhe von EUR 100,- exkl. 20%USt. eingehoben
Eine Zusammenarbeit mit Versicherungsagenten ist auf Grund der gesetzlichen Rahmenbedingungen ab
Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass diese Maßnahmen bestehenden Provisionsansprüche nicht gefährden und nur Neugeschäft betreffen. Weiters möchten wir noch zur Kenntnis bringen, dass Nutzungsvereinbarungen von „chegg.net“ nicht davon betroffen sind.
WEITERE VORGANGSWEISE:
Wenn Sie bereits aktiver Versicherungsmakler sind, ist für den Abschluss einer neuen Provisionsvereinbarung
- der Nachweis einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Versicherungsvermittlung in Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" sowie
- der Bestand der notwendigen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und
- das neue chegg.net-Vermittlerdatenblatt
Das Vermittlerdatenblatt downloaden Sie HIER.
- sowie die Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von EUR 100,- zwingend erforderlich.
Erst nach Vorliegen aller notwendigen Dokumente/Unterlagen können neue Anträge zur Bearbeitung übernommen werden.