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Oberster Gerichtshof Entscheid – Negativzinsen! Was tun?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu diesem Thema schon geurteilt, jetzt sprach das oberste Gericht auch in einer Verbandsklage mit hoher Signalwirkung Recht: Banken müssen bei variablen verzinsten Krediten einen Sollzins von bis zu NULL Prozent akzeptieren.

Im Klartext heißt das, dass die Banken den jeweiligen Referenzzinssatz (z. B. EURIBOR oder LIBOR) heranziehen müssen auch wenn dieser einen negativen Wert aufweist. Dieser Wert ist dann die Basis auf die die Bank die im Kreditvertrag vereinbarte Marge aufschlagen darf. Liegt der 3-Monats LIBOR im Schweizer Franken bei z. B. -0,73 % (Stand 3. Juli 2017) und wurde eine Marge von 2 % mit dem Kreditinstitut vereinbart, so würde der Zinssatz bei 1,27 % liegen. Einige Kreditinstitute verrechnen dennoch die vereinbarte Marge (2 %) – diese Differenz kann nun zurückgefordert werden. Der Verein für Konsumentenschutz (VKI) hat ein diesbezügliches Schreiben (verbraucherrecht.at) vorbereitet, dass Sie anfordern können. Individuelle Auskünfte speziell zu Ihrem Vertrag können wir in einem persönlichen Gespräch erteilen.

ACHTUNG: Zinsansprüche, in den meisten Fällen ab Anfang 2015, verjähren frühestens in drei Jahren ab dem möglichen Anspruch.

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